Gewerbeanmeldung
Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen. Das Gewerbe muss persönlich oder schriftlich beim Gewerbeamt der Stadt Merseburg im Bürger- und Ordnungsamt angemeldet werden.
Aber beachten Sie bitte, dass nicht alles, "was Geld bringt", ein Gewerbe ist. Angemeldet werden muss grundsätzlich jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer ausgerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bevor diese aufgenommen wird und sobald der Betriebssitz feststeht.
Einige häufige Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind der Einzel-, Groß- und Onlinehandel mit Lebensmittel, Textilien, Geschenkartikel, Backwaren, Haushaltsgeräte, elektronische Erzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Kosmetik, Schreib- und Spielwaren, Möbel, usw., Promotion, EDV-Beratung, Schulungen, Nachhilfeunterricht, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Handwerkliche Tätigkeiten, Designer, Kurierdienst, Kleintransporte bis 3,5 t, Bürodienstleistungen, Catering, Druckerzeugnisse, Wellnessmassagen und Kosmetikbehandlungen.
Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA1.
Erforderliche Unterlagen
- bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
- vollständig ausgefüllte Anmeldung und ggfs. Beiblatt zur Anmeldung
- bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges
- erfolgte noch keine Eintragung (i.G.) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen und formlos die persönlichen Daten ab dem 2. Geschäftsführer/ Gesellschafter
- bei handwerklichen Leistungen: Vorlage der Handwerkskarte
- Vorlage des Mietvertrags für die zur Ausübung der Tätigkeit angemieteten Gewerberäume
- in Einzelfällen ein aktuelles Führungszeugnis
Antragsstellung
schriftlich oder persönlich
- bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden
- bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: BGB-Gesellschaft, OHG, KG), erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
- Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft, wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern.
- bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, erfolgt die Anzeige durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben.
- Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase (i.G.), besitzt die juristische Person noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. In dieser Phase sind alle Gesellschafter anzeigepflichtig.
Bearbeitung
- bei persönlicher Vorstellung: sofort
- bei schriftlicher Übersendung: bis 3 Werktage
Welche Gebühren fallen an?
- 35,00 EURO
- bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr bis 60,00 EUR betragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes vorzunehmen.
Formulare und andere Dokumente
- Zur Gewerbe-Anmeldung: GewA 1
- Beiblatt für juristische Personen mit mehreren Vertretungsberechtigten zur Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung
Rechtsgrundlage
- §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Kostentarif 69.1.
Zusätzliche Hinweise
nicht anmeldepflichtig ist:
- die kurzzeitige gewerbliche Tätigkeit, die aus dem EU-Ausland grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll
- die freiberufliche Tätigkeit (Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater), Künstler oder Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Zusätzlich müssen Sie sich mit folgenden Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung setzen und den Gewerbebetrieb anmelden. Die Anmeldung erfüllen wir für Sie automatisch durch ihre getätigte Anzeige im Gewerbeamt. Jedoch entbindet dies den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit unten genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen In einigen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorlegen.
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen)
- beim zuständigen Finanzamt in elektronischer Form über das „ELSTER“ Portal (einen Überblick zum Verfahren erhalten sie hier),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder / und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer
Was sollte ich sonst wissen?
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
§ 13 b Gewerbeordnung (GewO)
§ 38 Gewerbeordnung (GewO)
Zuständige Stelle
Stadt Merseburg
Bürger- und Ordnungsamt
Fachbereich Gewerbe
Postanschrift:
Postfach 1661
06206 Merseburg
Ansprechpartner
Bürgerbüro, Burgstr. 1, 1. Obergeschoß
Frau Klemm Tel. 03461/445 760
Frau Bergmann Tel. 03461/445 761
Fax: 03461/445-709
E-Mail: gewerbe@merseburg.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag 09:00 12:00 Uhr
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