Informationen zum Baulandkataster

1. Die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für die Siedlungsentwicklung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies spiegelt sich auch in den stadtentwicklungspolitisch und städtebaulich relevanten Rechtsnormen und Gesetzen wider, wonach im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist. Insbesondere die Möglichkeiten der Innenentwicklung sollen im Vordergrund stehen. Das Baulandkataster soll einen Überblick über nicht oder nur geringfügig bebaute Grundstücke im Stadtgebiet geben. Diese wurden nach entsprechenden Luftbildauswertungen und Ortsbegehungen im Stadtgebiet erfasst und ihre Lage in Karten dargestellt. Mit dem Baulandkataster können vorhandene Potenzialflächen im Stadtgebiet einer Bebauung zugeführt und eine Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten anstelle der Überplanung bisher ungenutzter Außenbereiche erreicht werden. Als strategisches Instrument soll es der Stadt Merseburg dabei helfen, bereits erschlossene Gebiete weiterzuentwickeln und die anliegende technische Erschließung noch effizienter zu nutzen. Zudem erhalten Bauwillige in kürzester Zeit einen Überblick über verfügbare Baugrundstücke. Darüber hinaus bietet das Kataster der Verwaltung die Möglichkeit, als vermittelnde Instanz zwischen Eigentümer und Interessent aufzutreten. So werden Interessensbekundungen in erster Linie von der Stadtverwaltung entgegengenommen und an den jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet. Das Baulandkataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

2. Aus dem Baulandkataster können keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Genehmigung eines Bauvorhabens, abgeleitet werden. Eine Gewähr für eine konkrete Bebauungsmöglichkeit wird nicht übernommen. Die Zulässigkeit einer konkreten Bebauung richtet sich nach den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, über die im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens entschieden wird. Des Weiteren stellt das Kataster kein Vermarktungsinstrument dar und verpflichtet nicht zum Verkauf beziehungsweise zur Bebauung.

3. Die Veröffentlichung des Baulandkatasters erfolgt gemäß § 200 Abs. 3 BauGB. Aus datenschutzrechtlichen Gründen enthält das Baulandkataster lediglich Angaben zu Flur- und Flurstücksnummer, Straßenname und Grundstücksgröße, allerdings keine Aussagen zu Grundstückseigentümern oder deren Verkaufsbereitschaft. Weder private Daten noch Namen von Eigentümern oder Eigentumsverhältnisse werden veröffentlicht oder an interessierte Bauwillige weitergegeben.

4. Auf das Widerspruchsrecht wird ausdrücklich hingewiesen. Gemäß § 200 Abs. 3 BauGB haben Grundstückseigentümer das Recht, der Aufnahme ihres Grundstücks in das Baulandkataster zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an die Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 1-3, 06217 Merseburg zu richten. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Im Falle eines Widerspruchs werden die Grundstücksflächen des widersprechenden Grundstückseigentümers aus dem Baulandkataster entfernt. Das Widerspruchsrecht besteht auch nach der Veröffentlichung des Katasters unbefristet fort, sodass die Grundstücksflächen mit der nächsten Aktualisierung aus dem Baulandkataster entfernt werden.

Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Grundstücksdaten (PDF)