Auskunfts- und Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz (BMG) erkennt ein Informationsbedürfnis für gesetzlich geregelte Fälle an. Auf dieser Grundlage sind die Meldebehörden verpflichtet, Daten im festgelegten Umfang zu übermitteln.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und ggf. die Tatsache, dass die Person gestorben ist, von Gruppen von Wahlberechtigen erteilen soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, der Anschrift sowie dem Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Adressbuchverlagen darf nach § 50 Absatz 3 BMG zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen dabei nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und -ort, das Geschlecht, die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie ggf. das Sterbedatum übermitteln.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Bei den eben beschriebenen Datenübermittlungen haben Sie die gesetzlich verankerte Möglichkeit, diesen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht übermittelt werden. Er ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich. Der Widerspruch ist an keine Form oder Frist gebunden und bedarf keiner Begründung. Nutzen Sie dazu bitte einfach folgendes Formular.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen.
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen. Insbesondere, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Behördenauskünfte sind hiervon ausgenommen. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen und auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen sollten. Ihre persönlichen Daten sind ggf. auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. Diese könnten z.B. das Finanzamt, das Jugendamt oder ein Gericht sein. Auch dort sollten Sie die Möglichkeiten zur Sperrung ihrer Daten prüfen. Die Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister (§ 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister), dem zentralem Fahrzeugregister (§ 41 Straßenverkehrsgesetz), bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenfalls dazu. Es bestehen aber auch andere Ausforschungsmöglichkeiten über Facebook usw.
Besteht bei Ihnen eine Gefährdung durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder Gewalt im Namen der Ehre weisen wir ausdrücklich auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen“ (Tel.: 0800-0116016) des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse www.hilfetelefon.de hin.
Wenn Personen in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG für diese Person im Melderegister ein. Die Behörde kann den bedingten Sperrvermerk nur einrichten, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Die Einrichtung soll die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Behördenauskünfte sind hiervon ausgenommen. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.