Wahlbekanntmachung der Stadt Merseburg

Wahlbekanntmachung der Stadt Merseburg für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters am 13.03.2022

 

1. Am Sonntag, dem 13.03.2022 findet die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Termin einer etwa notwendigen werdenden Stichwahl (§ 30a Abs. 1 KWG LSA) ist der 27.03.2022 ebenfalls in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Merseburg ist in 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 

Wahlbezirk   1:        Jugendzentrum „Mampfe“, Am Saalehang 2
Wahlbezirk   2:        Jugendzentrum „Mampfe“, Am Saalehang 2
Wahlbezirk   3:        Sekundarschule „Johann Wolfgang Goethe“, Bahnhofstraße 7          
Wahlbezirk   4:        Stadtbibliothek, König-Heinrich-Straße 20
Wahlbezirk   5:        Grundschule „Joliot Curie“, von-Harnack-Straße 73
Wahlbezirk   6:        Kindertagesstätte „Feldmäuse“, Knapendorfer Weg 92
Wahlbezirk   7:        Grundschule „Joliot Curie“, von-Harnack-Straße 73
Wahlbezirk   8:        Grundschule „Joliot Curie“, von-Harnack-Straße 73
Wahlbezirk   9:        Grund- und Sekundarschule „Albrecht Dürer“, Albrecht-Dürer Straße 6
Wahlbezirk 10:        Grund- und Sekundarschule „Albrecht Dürer“, Albrecht-Dürer Straße 6
Wahlbezirk 11:        Feuerwehr Merseburg, Oeltzschner Straße 112
Wahlbezirk 12:        Kindertagesstätte „Buratino“, Otto-Lilienthal-Straße 58a
Wahlbezirk 13:        Grundschule West „Otto Lilienthal“, Otto-Lilienthal-Straße 32a
Wahlbezirk 14:        Grundschule West „Otto Lilienthal“, Otto-Lilienthal-Straße 32a
Wahlbezirk 15:        Grundschule Süd „Am Geiseltaltor“, Straße des Friedens 66
Wahlbezirk 16:        Grundschule Süd „Am Geiseltaltor“, Straße des Friedens 66
Wahlbezirk 17:        Förderschule „Heinrich Kielhorn“, Naumburger Straße 167a
Wahlbezirk 18:        Gaststätte Sportlerheim Meuschau, Zum Kanal 3
Wahlbezirk 19:        Bürgerbüro Beuna, Am Wassergraben 11
Wahlbezirk 20:        Gemeinderaum Geusa, Lange Gasse 21         

Die Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 20.02.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigten zu wählen hat. Außerdem hat der Wähler die Möglichkeit, anzukreuzen, ob er für die Hauptwahl und auch für die Stichwahl den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen möchte. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr in Merseburg (in der Grundschule Im Rosental, Rosental 12, 06217 Merseburg) zusammen.

Es sind für die Auszählung 3 Briefwahllokale geplant:

Briefwahllokal 1: Kellergeschoss, Speiseraum
Briefwahllokal 2: Kellergeschoss, Lehrerzimmer
Briefwahllokal 3: 1. OG rechts, Klassenraum 108

Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses bzw. die Stimmauszählung erfolgt ab 18.00 Uhr. Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände ist öffentlich.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung behält der Wähler, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

4. Stimmvergabe:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

-       Die Stimmzettel enthalten die in der Stadt Merseburg zugelassenen Bewerber.
-       Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchem Bewerber er seine Stimme geben will.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.  

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt kein Bewerber die Voraussetzung des § 30 Abs. 8, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Eine eventuelle Stichwahl erfolgt am Sonntag, den 27.03.2022.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl 

teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Merseburg (Altes Rathaus, Burgstr.1-5, 06217 Merseburg)  einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

7.     Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).     

8.     Sonstige Hinweise für den Wähler:

-       Der Wähler hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen.
-       Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben.

Merseburg, den 03.03.2022
gez. Bothe
Gemeindewahlleiter