Eintragung eines Einzelkaufmann / einer Einzelkauffrau in das Handelsregister
Leistungsbeschreibung
Als Kaufmann müssen Sie sich zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Sie sind verpflichtet folgende Daten anzugeben:
- Ihre Firma
- den Ort
- die inländische Geschäftsanschrift der Niederlassung
- Vorname
- Nachname
- Ihr Geburtsdatum
Weiterhin sollten Sie auch den Unternehmensgegenstand angeben.
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Elektronische Anmeldung (beglaubigte Kopie)
Für die Anmeldung eines Einzelkaufmanns werden folgende Angaben benötigt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Inhabers oder der Inhaberin
- Fima des Einzelkaufmanns, sowie der Ort, an dem Sie ihre Niederlassung haben und die inländische Geschäftsanschrift
- Unternehmensgegenstand, sofern er sich nicht aus der Firma ergibt
Über die erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Was sollte ich noch wissen?
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Gewerbe
Adressen
Burgstraße 1
06217Merseburg
Kontakt
- Telefon:
- 03461 445 760
- Telefon:
- 03461 445-626
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- keine Angaben
- Aufzug vorhanden
- keine Angaben