Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 23.06.2022 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ (Beschluss Nr. 170/21 SR/22), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 09.11.2022 (Aktenzeichen BPL00099) genehmigt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Westen des Stadt-gebietes zwischen dem Runstedter See im Westen und der Autobahn BAB 38 im Osten. Nördlich grenzen an das Plangebiet mit den Standorten der MUEG (Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH) und der Entsorgungsgesellschaft Saalekreis mbH gewerblich genutzte Flächen an. Das Plangebiet umfasst in der Flur 2 der Gemarkung Beuna die Flurstücke 12/1 (teilweise), 13/1 und 29 (teilweise) mit einer Größe von ca. 18 ha.

Zur Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs gehört zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes das Flurstück 556 der Flur 1 Gemarkung Beuna mit einer Größe von 2,4 ha. Dieses Flurstück befindet sich südlich der L178 und nördlich der Alten Werkstraße.

Die Grenzen des Plangebietes sind in den abgebildeten Lageplan dargestellt.

Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Bebauungsplan Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.   

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter geoportal.merseburg.de eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach,

-  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen. 

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Merseburg, den 16.11.2022

gez. Müller-Bahr

Oberbürgermeister