Lärmaktionsplanung für die Stadt Merseburg
Die Stadt Merseburg hat als zuständige Behörde (gemäß sachsen-anhaltinischer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes 2018 für das Stadtgebiet erstellt.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.
Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr.
Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden vom Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen.
Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das sachsen-anhaltinische Landesamt für Umweltschutz Lärmkarten erarbeitet.
Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Planentwurfs zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes 2018 und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert.
Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 13.09.2024 und endet am 04.10.2024.
Der Lärmaktionsplanentwurf ist im Internet auf den Seiten der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/allgemeine.html einsehbar.
Der Entwurf liegt außerdem für die Dauer der Auslegungsfrist im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, Raum 1OG.12 während der Dienststunden
montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Merseburg können an die folgende Adresse eingesendet werden:
Stadtverwaltung Merseburg
Stadtentwicklungsamt
Lauchstädter Straße 1-3
06217 Merseburg
bzw. per Mail stadtentwicklung@merseburg.de
Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Merseburg ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt.
Voraussichtlich Anfang 2025 wird der Lärmaktionsplan für die Stadt Merseburg, mit Bereitstellung korrigierter Daten des sachsen-anhaltinischen Landesamtes für Umweltschutz, noch einmal überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird es eine erneute öffentliche Auslegung sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden.
Merseburg, den 11.09.2024
gez. Müller-Bahr
Oberbürgermeister