Bekanntmachung Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld
Bekanntmachung Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld
15. Planänderung - Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses -
Mit Änderungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024,
Gz.: 32-0522/1054/126 ist der Plan für die 15. Änderung für den Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld gemäß § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
Der Antragstellerin (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) wurden Auflagen erteilt. In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Eine Ausfertigung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit
vom 21. Oktober 2024 bis einschließlich 4. November 2024
in der Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, 06217 Merseburg, zu den Öffnungszeiten:
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Im vorgenannten Zeitraum können der Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ (Infrastruktur - Luftverkehr) sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Hinweise auf die VwGO und die ERVV (siehe oben Abs. 1) und zur Notwendigkeit der Vertretung (siehe oben Abs. 3) gelten entsprechend.
i. A. der Landesdirektion Sachsen