Neue Gefahrenabwehrverordnung seit dem 30. April in Kraft
In der Sitzung des Stadtrates am 15. April wurde die neue Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.
Während des extremen Wintereinbruchs im Februar 2021 waren sie deutlich zu sehen: die Spuren quer über den gefrorenen Gotthardteich. Dass man sich mit dem Betreten der Eisfläche einer großen Gefahr aussetzt und ertrinken kann, ist allseits bekannt. Dennoch ist es immer wieder zu beobachten, dass Erwachsene und Kinder auf dem Teich sind. Um die Gefahr abzuwenden, stehen am Gotthardteich deutlich sichtbar die Verbotsschilder mit der Aufschrift "Betreten der Eisfläche verboten" und damit eine eindeutige Regelung der städtischen Gefahrenabwehrverordnung, die sagt, was erlaubt und was verboten ist. Für die Stadt Merseburg trat am 30. April 2021 eine neue Gefahrenabwehrverordnung in Kraft.
In der Neufassung wurden aktuelle Entwicklungen ebenso wie die Erfahrungen aus der Praxis der Gefahrenabwehr sowohl der Sicherheitsbehörde als auch der Polizei berücksichtigt. Daneben wurden bestehende inhaltliche Konflikte mit höherrangigem Recht sowie überholte Regelungen und Formulierungsfehler getilgt. Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Konkretisierung von Begriffen, das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, Verkehrsgefährdungen, Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Anlagen, den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, das Anlegen offener Feuer im Freien, die Tierhaltung, das Füttern von Wildtieren, das aggressive Betteln, die Darbietung von Straßenmusik, die Anzeigepflicht für Veranstaltungen, das Betreten und Befahren von Eisflächen, die Beantragung von Ausnahmen, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die sprachliche Gleichstellung.
Hier Auszüge aus der Verordnung: Nach der neuen Verordnung ist es insbesondere nicht gestattet, in öffentlichen Brunnen und Löschteichen zu baden, im Bereich des Schlossgartens bei Veranstaltungen ohne Genehmigung die Rasen- oder Gehölzflächen zu betreten oder Ballspiele durchzuführen, auf Kinderspielplätzen insbesondere Hunde oder andere Tiere mitzubringen. Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt werden. An Gebäudeteilen, die unmittelbar an öffentlichen Straßen liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnschildern zu treffen. Nicht erlaubt ist, Sperrmüll bereits mehrere Tage vor dem Abholtermin auf die Straße zu stellen. Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, oderLager- und anderen offenen Feuern, außer Kleinstfeuer auf privaten Grundstücken, ist ebenfalls nicht erlaubt. Ein Schwerpunkt in der Diskussion war das Thema Veranstaltungen. Veranstaltungen, welche die Öffentlichkeit berühren, sind der Stadtverwaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
In begründeten Einzelfällen kann die Stadtverwaltung von den Geboten und Verboten der Verordnung Ausnahmen zulassen, soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Die Gefahrenabwehrverordnung wurde im Amtsblatt Nr. 08 vom 29.04.2021 veröffentlicht, gilt seit dem 30. April 2021 und steht unter www.merseburg.de/de/ortsrecht. Bitte informieren Sie sich, was in der Stadt Merseburg erlaubt und verboten ist. Die Verordnung ist bis zum 30. April 2031 gültig.