Festsetzung der Grundsteuer 2022 für die Stadt Merseburg
Gemäß Hebesatzsatzung der Stadt Merseburg, beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 14.12.2017, wurde ab dem 01.01.2018 der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 366 % und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 % festgesetzt. Für das Jahr 2022 gelten somit die gleichen Hebesätze wie für das Jahr 2021. Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird deshalb die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für die Grundstücke für das Jahr 2022 in gleicher Höhe wie im Jahr 2021 festgesetzt, sofern dem Steuerschuldner kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 zugeht. Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von fünfzehn Euro nicht übersteigen, werden zum 15. August 2022 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von dreißig Euro werden mit je der Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Merseburg am 2. Dezember 2021 begann, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Merseburg, Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; er befreit nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Steuern.