Empfehlungen für das Osterfest

Das angekündigte, frühlingshafte Osterwochenende lockt uns alle ins Freie. Viele Merseburger*innen möchten gern ihre beliebten Ausflugsziele, zu denen der Merseburger Südpark gehört, aufsuchen. Der Südpark, in dem ca. 350 Tiere leben, musste leider aufgrund der Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus - hier § 2, Abs. 3, im Bereich der Tiergehege geschlossen werden.

Die Stadt Merseburg möchte deshalb allen Bürger*innen Empfehlungen für einen Osterspaziergang und damit für einen Aufenthalt im öffentlichen Bereich geben, die dabei einzuhaltenden Regeln nochmals erläutern und zeigen, worauf besonders geachtet werden muss.

Empfehlungen:

Im gesamten Stadtgebiet gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich entsprechend der 3. SARS-CoV-2-EindV), gültig ab 03.04.2020, im Freien aufzuhalten. Dazu gehören:

Im gesamten Stadtgebiet gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich entsprechend der 3. SARS-CoV-2-EindV), gültig ab 03.04.2020, im Freien aufzuhalten. Dazu gehören:

Stadtgebiet: Vorderer und Hinterer Gotthardteich, Stadtpark, Saale-Rad-Wanderweg von Schkopau bis Leuna, Rischmühleninsel, Königsmühle, Gelände am Flugplatz (zugänglicher Teil)

OT Trebnitz: Gut Werder, Fasanerie
OT Meuschau: Kollenbeyer Weg von Meuschau in Richtung Kollenbey
OT Geusa/ OT Beuna: verschiedene Wege in Richtung Geiseltal

Stadtgebiet: 
Hier Antworten der Landesregierung Sachsen-Anhalt auf häufig gestellte Fragen 

Welche Regeln gelten im Freien? Was ist besonders zu beachten?

Entsprechend der 3. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, gültig ab 3. April 2020, sind folgende Regeln einzuhalten:

  • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nicht stattfinden.
  • § 18 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen (bitte beachten: Auszüge, keine Vollständigkeit)
    (1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
    (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
    (3) Das Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.
    (4) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u.a. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine, mit  einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haustandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen wird untersagt.
  • Das Betreten von Spielplätzen, Bolzplätzen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen ist untersagt.

 

In der Begründung der Verordnung heißt es:

„Vorübergehende Kontaktbeschränkungen sind zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich ……. lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit mit dem Ziel der Minimierung physischer Kontakte.

Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, …... Danach sind insbesondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft, die auch das Verweilen z. B. auf Bänken unter Einhaltung des Abstandsgebotes umfasst, Teilnahme an nach § 1 erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen (z.B. Trauungen und Trauerfeiern), die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten selbstverständlich weiter möglich……….……..Insbesondere soll der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Deshalb ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb dieses Personenkreises auch nur allein oder mit einer weiteren, nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt. Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind.

Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen beinhaltet die große Gefahr der Gruppenbildung, der Nichteinhaltung des Abstandsgebotes und damit eines Unterlaufens der Kontaktbeschränkungen. Diese Handlungen bergen daher die Gefahr einer weiteren ungehemmten Verbreitung des Virus und sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Kontrollen erfolgen:

Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Überwachung vorübergehender Kontaktbeschränkungen eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig anhalten und befragen. Die befragte Person ist zur Auskunft über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, ihren Wohnort und ihre Wohnung verpflichtet. Die triftigen Gründe sind glaubhaft zu machen.